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Art der Einkunft
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Steuerliche Behandlung bis 31.12.2008
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Steuerliche Behandlung ab 01.01.2009
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Mögliche Handlungsalternativen
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Ausschüttungen und Kursgewinne von Investmentfondsanteilen:
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Bei den Ausschüttungen von Zinserträgen oder Mieterträgen handelt es sich um voll steuerpflichtige Einnahmen, die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind. Dividenden werden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte versteuert. Kursgewinne sind steuerfreie Einnahmen, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf der Anteile mindestens 12 Monate liegen.
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Sowohl Ausschüttungen als auch Kursgewinne unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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Falls möglich, Investmentfonds für langfristige Anlagen noch in 2008 erwerben, um von der alten Regelung zu profitieren. Ansonsten evtl. auch Dachfonds, Mischfonds oder Offene Immobilienfonds in Erwägung ziehen.
Informationen zu verschiedenen Fonds finden Sie auf unseren Seiten Fondsportraits und Top-Fonds-Liste.
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Zinsen (Anleihen etc.):
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Einkommenssteuerpflichtig in Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zum Zeitpunkt der Ausschüttung der Zinsen. Falls kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. dieser ausgeschöpft: Vorwegabzug von 30% Zinsabschlagsteuer (sowie Soli) bei Zufluss der Zinsen.
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Zinsen unterliegen komplett der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Falls kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. dieser ausgeschöpft: Abzug von 25% Steuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
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Evtl. Umschichtungen vornehmen – zum Beispiel in steueroptimierte Rentenfonds.
Zinszahlungen auf das Jahr 2009 und später verschieben.
Informationen zu verschiedenen Fonds finden Sie auf unseren Seiten Fondsportraits und Top-Fonds-Liste.
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Dividenden und Kursgewinne von Aktien:
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Dividenden unterliegen zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) der Einkommenssteuer (mit dem persönlichen Steuersatz sowie Soli und ggf. Kirchensteuer) zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Falls kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. dieser ausgeschöpft: Vorwegabzug von Kapitalertragssteuer (sowie Soli) bei Zufluss der Dividenden. Bei der Realisierung von Kursgewinnen ist zu unterscheiden, ob die Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert wurden oder nicht. Innerhalb Spekulationsfrist: Gewinne sind Einkommenssteuerpflichtig mit dem persönlicher Steuersatz (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) entsprechend des Halbeinkünfteverfahrens zum Zeitpunkt des Zuflusses. Außerhalb der Spekulationsfrist sind die Kursgewinne komplett steuerfrei.
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Dividenden und Kursgewinne unterliegen komplett der Abgeltungssteuer zum Zeitpunkt der Ausschüttung. (Halbeinkünfteverfahre n gilt nicht mehr). Falls kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. dieser ausgeschöpft: Abzug von 25% Steuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
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Umschichtungen in Aktien- und Dachfonds in Erwägung ziehen. Dachfonds dürfen nach derzeitigem Stand innerhalb des Dachfonds steuerfreie Umschichtungen in die Zielfonds vornehmen.
Informationen zu verschiedenen Fonds finden Sie auf unseren Seiten Fondsportraits und Top-Fonds-Liste.
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Erträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen:
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Bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und frühesten Entnahmen ab dem 60. Lebensjahr werden nur 50% der Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Die restlichen 50% der Erträge hingegen sind steuerfrei. Beim Anleger entstehen während der Einzahlungsphase keine steuerlichen Belastungen. Für ab dem Jahr 2012 abgeschlossenen Verträge erhöht sich die Altersgrenze von 60 Jahren auf das 62. Lebensjahr.
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Keine Veränderung durch die Abgeltungssteuer – weiterhin gilt: Bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und frühesten Entnahmen ab dem 60. Lebensjahr (für ab 2012 abgeschlossenen Verträge 62. Lebensjahr) werden nur 50% der Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Die restlichen 50% der Erträge hingegen sind steuerfrei. Beim Anleger entstehen während der Einzahlungsphase keine steuerlichen Belastungen.
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Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen als Alternative zu einer Anlage in Fonds bzw. zu einem Fondssparplan überprüfen.
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Erträge aus einem Riester-Fondssparplan bzw. einer Riester-Rente:
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Riester-Fondssparpläne und alle anderen Riester-Sparformen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ergeben sich für die Riester-Rente keine Änderungen. Die Erträge werden nachgelagert besteuert und unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers. Für ungeförderte Riester-Fondssparpläne gilt: Hier kommen die gleichen Regelungen zum Tragen wie bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen: Wenn der Sparer bei der Auszahlung seines Vermögens mindestens 60 Jahre alt ist und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat, so müssen die Gewinne nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
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Keine Veränderung durch die Abgeltungssteuer – weiterhin gilt: Riester-Fondssparpläne und alle anderen Riester-Sparformen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ergeben sich für die Riester-Rente keine Änderungen. Die Erträge werden nachgelagert besteuert und unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers. Für ungeförderte Riester-Fondssparpläne gilt: Hier kommen die gleichen Regelungen zum Tragen wie bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen: Wenn der Sparer bei der Auszahlung seines Vermögens mindestens 60 Jahre alt ist und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat, so müssen die Gewinne nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
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Evtl. Überzahlungen in den Riester-Vertrag leisten oder einen weiteren ungeförderten Vertrag eröffnen (z.B. DWS Vermögens Sparplan Premium). Ungeförderte Riester-Fondssparpläne können von jedem eröffnet werden, also z.B. auch von Selbständigen.
Weitere Informationen zu den von uns angebotenen Fondssparplänen finden Sie auf den Seiten Riester-Fondssparpläne und DWS Vermögens-Sparplan Premium.
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Erträge und Kursgewinne aus Fondssparplänen:
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Bei Fondssparplänen stellt jede einzelne Einzahlung eine einzelne Einmalanlage im Sinne der Abgeltungssteuer dar. Daher gilt hier – wie bei der Einmalanlage – die Stichtagsregelung. Demzufolge unterliegen alle vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile der jetzt gültigen Regelung. Bei den Ausschüttungen von Zinserträgen oder Mieterträgen handelt es sich um voll steuerpflichtige Einnahmen, die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind. Dividenden werden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte versteuert. Kursgewinne sind steuerfreie Einnahmen, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf der Anteile mindestens 12 Monate liegen.
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Sowohl Ausschüttungen als auch Kursgewinne unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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Evtl. Riester-Fondssparpläne oder den DWS Vermögens-Sparplan Premium als Alternative zu normalen Fondssparplänen in Erwägung ziehen.
Evtl. Eröffnung eines zweiten Depots: Siehe dazu auch “Mögliche Strategien im Umgang mit der Abgeltungssteuer“.
Weitere Informationen zu den von uns angebotenen Fondssparplänen finden Sie auf den Seiten Riester-Fondssparpläne und DWS Vermögenssparplan Premium.Weitere Informationen zu den von uns angebotenen Depots finden Sie auf der Seite Depotübersicht.
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Erträge aus einer Rürup-Rente bzw. Basis-Rente:
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Während der Ansparphase kommt es zu keiner Besteuerung – vielmehr sind die Beiträge in bestimmten Grenzen von der Steuer absetzbar. Die Rente dagegen wird nachgelagert besteuert.
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Keine Veränderung durch die Abgeltungssteuer: Während der Ansparphase kommt es zu keiner Besteuerung – vielmehr sind die Beiträge in bestimmten Grenzen von der Steuer absetzbar. Die Rente dagegen wird nachgelagert besteuert.
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Evtl. interessant für Sparer, die für ihre Altersvorsorge in Fonds investieren möchten.
Weitere Informationen zu den von uns angebotenen Rürup-Produkten finden Sie auf der Seite Rürup-Rente
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